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Welche Bedeutung haben die Stockwerkeigentums-Aufteilungspläne?
Die zu Sonderrecht (Stockwerkeigentum) ausgeschiedenen Räumlichkeiten
sind aus den Stockwerkeigentums-Aufteilungsplänen ersichtlich.
Die Originalpläne werden durch das Grundbuchamt aufbewahrt.
Es kann vorkommen, dass diese Pläne nicht mit den effektiven
Verhältnissen übereinstimmen, z.B. falls die tatsächlichen
Gebäudemauern anders als im Plan eingezeichnet gebaut / umgebaut
wurden.
Im Grundbuch wird meist direkt auf die Stockwerkeigentums-Aufteilungspläne
verwiesen.
Zudem wird meist auch in der Nutzungsordnung (Benutzungs- und
Verwaltungsreglement) auf die Aufteilungspläne verwiesen.
Beispiel für eine mögliche Formulierung: „diejenigen
Teile des gemeinschaftlichen Eigentums, an welchen für einzelne
Stockwerkeinheiten ausschliessliche Benützungsrechte bestehen
(Terrasse, Balkone und Gartenteile), sind in der gleichen Farbe
schraffiert, wie die berechtigte Stockwerkeinheit angelegt ist.“
Im Gegensatz zu den Grundbuchplänen handelt es sich bei
den Stockwerkeigentums-Aufteilungsplänen nicht um amtliche
Pläne. Bei Fehlern besteht weder ein Gutglaubensschutz noch
eine Staatshaftung. Es ist daher Sache des Käufers, die Übereinstimmung
der Pläne mit den tatsächlichen baulichen Verhältnissen
zu überprüfen.
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