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Wie wird das Kapital einer Aktiengesellschaft
erhöht?
Die Erhöhung des Aktienkapitals kann auf drei Arten erfolgen,
nämlich die
- ordentliche Kapitalerhöhung
(Art. 650 OR)
- genehmigte Kapitalerhöhung
(Art. 651 OR)
- bedingte Kapitalerhöhung
(Art. 653 OR).
Bei allen drei Verfahren wird die Kapitalerhöhung von der
Generalversammlung beschlossen. Nach
dem entsprechenden Erhöhungsverfahren hat der Verwaltungsrat
festzustellen, dass die Kapitalerhöhung durchgeführt
ist. Über die Beschlüsse der Generalversammlung
und des Verwaltungsrates sind öffentliche Urkunden zu erstellen.
In der Regel werden ordentliche Kapitalerhöhungen durchgeführt.
Die genehmigte und bedingte Kapitalerhöhung gelangen hin
und wieder bei Publikumsgesellschaften zur Anwendung.
Welche Angaben und Unterlagen habe ich zu beschaffen?
Wir haben für Sie eine Checkliste
erstellt, die Sie downloaden und uns
für die Vorbereitung der Kapitalerhöhung einreichen
können.
Für allfällige Fragen und die Vereinbarung eines Termins
für die Kapitalerhöhung rufen Sie uns an oder nehmen
Sie mit uns per E-Mail Kontakt auf.
Was muss ich nach der öffentlichen Beurkundung
der Kapitalerhöhung unternehmen?
Nach der durchgeführten Kapitalerhöhung reichen Sie
ein Urkundenexemplar dem Handelsregisteramt (www.hrazh.ch)
ein. Die Behörde prüft die Unterlagen und stellt Ihnen
danach die Anmeldung, die Stampa- und die
Lex Friedrich-Erklärung zur Unterzeichnung zu. Diese
drei Dokumente können jedoch auch ohne Mitwirkung des Handelsregisteramtes
erstellt und bereits zusammen mit dem Urkundenexemplar unterzeichnet
und eingereicht werden. Formulare für die Stampa- und die
Lex-Friedrich-Erklärung können Sie von der Homepage
des Handelsregisteramtes des Kantons Zürich (www.hrazh.ch
/ Merkblätter und Formular) downloaden oder anlässlich
des Gründungsaktes beim Notariat beziehen.
Sobald Sie sämtliche Dokumente dem Handelsregisteramt zugestellt
haben, erfolgt die Eintragung und
Veröffentlichung im Schweizerischen
Handelsamtsblatt. Das einbezahlte Erhöhungskapital
oder die eingebrachten Sacheinlagen
stehen danach den Organen der Gesellschaft
zur Verfügung.
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