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Kann ich die gesetzliche erbrechtliche Regelung
abändern?
Entspricht die gesetzliche Regelung
nicht Ihren Vorstellungen und Bedürfnissen, können Sie
die Erbfolge für Ihren Nachlass in den vom Gesetzgeber vorgegebenen
Schranken selbst ändern (Art. 470 ZGB).
Der Erbteil, über den nicht verfügt wurde, fällt an die gesetzlichen Erben (Art. 481 Abs. 2 ZGB).
Unter dem Begriff "Verfügung von Todes
wegen" versteht man einerseits das Testament
(auch letztwillige Verfügung genannt) und anderseits den
Erbvertrag.
Weitere Ausführungen siehe unter:
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