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In welchen Fällen soll ich eine amtliche
Liquidation (Art.
593 ZGB) verlangen?
Besteht Ungewissheit darüber,
ob ein Nachlass überschuldet ist oder
nicht, kann jeder Erbe, anstatt die Erbschaft auszuschlagen
oder unter öffentlichem Inventar anzunehmen, die amtliche
Liquidation des Nachlasses verlangen. Solange jedoch ein
Miterbe die Annahme erklärt, kann dem Begehren keine Folge
geleistet werden (Art.
593 ZGB).
Wie verlange ich die amtliche Liquidation?
Das Begehren um amtliche Liquidation des Nachlasses muss innert drei
Monaten nach dem Ableben des Erblassers beim Bezirksgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers abgegeben werden. Die Frist beginnt für die gesetzlichen Erben - soweit sie nicht nachweisbar erst später vom Erbfall Kenntnis erhalten haben -
mit dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Für die eingesetzten Erben beginnt sie, wenn ihnen die amtliche Mitteilung von der Verfügung
des Erblassers zugeht.
Die amtliche Liquidation kann auch
von den Gläubigern des Erblassers
begehrt werden (Art.
594 ZGB). Erkundigen Sie sich rechtzeitig
beim zuständigen Bezirksgericht. Das Bezirksgericht
beauftragt darauf hin das Notariat am letzten
Wohnort des Erblassers oder eine andere geeignete Person (z.B.
Willensvollstrecker) mit der Liquidation des Nachlasses.
Welches sind die rechtlichen Folgen der amtliche
Liquidation?
Die Erben haften nicht für die Schulden
der Erbschaft (Art.
593 Abs. 3 ZGB). Zur Feststellung der Aktiven und Passiven
wird ein Inventar aufgenommen, verbunden mit einem öffentlichen
Rechnungsruf. Die laufenden Geschäfte des Erblassers werden
beendet, seine Verpflichtungen erfüllt, die Forderungen eingezogen,
die Vermächtnisse nach Möglichkeit ausgerichtet und
das ganze Vermögen versilbert. Die Erben können jedoch
verlangen, dass ihnen Sachen und Gelder der Erbschaft, die nicht
benötigt werden, schon während der Liquidation ganz
oder teilweise ausgeliefert werden (Art.
596 ZGB).
Was passiert, wenn die Erbschaft überschuldet
ist?
Wird festgestellt, dass die Erbschaft überschuldet ist,
so teilt der Erbschaftsliquidator dies dem zuständigen Konkursrichter
mit. Über den Nachlass wird die konkursamtliche Liquidation
angeordnet, womit das zuständige Konkursamt
beauftragt wird.
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