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Erwerb der Erbschaft
Mit dem Ableben des Erblassers erwerben die Erben die Erbschaft
als Ganzes von Gesetzes wegen, ohne irgendwelche Willenserklärung
(Art.
560 Abs. 1 ZGB). Es besteht jedoch für die Erben die
Möglichkeit, die Erbschaft
auszuschlagen.
Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen,
das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der
Besitz des Erblassers ohne weiteres in das Gesamteigentum der
Erben über und die verfügen gemeinsam darüber (Art.
560
Abs. 2 und
602 Abs. 2 ZGB).
Solidarhaftung
Bezüglich der Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch
haftbar (Art. 603 Abs. 1 ZGB).
Erbteilung
Die Teilung der Erbschaft erfolgt meist gestützt auf einen
schriftlichen Erbteilungsvertrag. Auch wenn Grundstücke von
der Erbteilung betroffen sind, müssen Erbteilungsverträge
nicht beurkundet werden. (vgl. Art.
634 ZGB). In der Regel benötigt
das Grundbuchamt jedoch amtlich beglaubigte Unterschriften.
Die Teilung der Erbschaft ist grundsätzlich Sache der Erben.
Im Kanton Zürich gibt es keine Teilungsbehörde wie zum
Teil in anderen Kantonen.
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