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Ein Konkursverfahren gibt den Beteiligten die Möglichkeit zu verschiedenen Rechtsmitteln. Es sind dies insbesondere:
- Kollokationsklage:
Klage gemäss SchKG
Art. 250 auf Zulassung einer von der Konkursverwaltung nicht
anerkannten Forderung / Klage auf Abweisung einer von der Konkursverwaltung
zugelassenen Forderung / Klage auf Anerkennung oder Aberkennung
von Privilegien (SchKG
Art. 219): Auslösendes Moment: Auflage des Kollokationsplanes
durch Publikation / Frist: innert 20 Tagen / Zuständigkeit:
Bezirksgericht am Konkursort
- Beschwerde gegen die Ausscheidung
der Kompetenzgüter:
Auslösendes Moment: Auflage des Inventares (Publikation)
bzw. 1. Gläubigerversammlung / Frist: innert 10 Tagen /
Zuständigkeit: Bezirksgericht am Konkursort (Aufsichtsbehörde)
- Beschwerde gegen Beschlüsse der
Gläubigerversammlung
(SchKG
Art. 239):
Auslösendes Moment: Abschluss der Versammlung / Frist:
innert 5 bzw. 10 Tagen / Zuständigkeit: Bezirksgericht
am Konkursort (Aufsichtsbehörde)
- Allgemeine Beschwerde gegen Verfügungen,
Entscheidungen und Handlungen der Konkursverwaltung gemäss
SchKG
Art. 17:
Auslösendes Moment: Verfügung der Konkursverwaltung
/ Frist: innert 10 Tagen / Zuständigkeit:
Bezirksgericht am Konkursort (Aufsichtsbehörde).
Über das konkrete Vorgehen geben das SchKG, die Zivilprozessordnung
sowie das Gerichtsorganisationsgesetz Auskunft.
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