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Was ist ein Vorkaufsrecht?
Der Inhaber eines Vorkaufsrechtes hat das Recht, beim Eintritt
eines Vorkaufsfalles durch einseitige Willenserklärung die
Übertragung des betreffenden Grundstückes zu Eigentum zu
beanspruchen.
Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, kann das
Vorkaufsrecht geltend gemacht werden, wenn das Grundstück
verkauft wird sowie bei jedem anderen Rechtsgeschäft, das
wirtschaftlich einem Verkauf gleichkommt (Vorkaufsfall).
Nicht als Vorkaufsfall gelten z. B. die Schenkung, die Zuweisung an einen
Erben in der Erbteilung und der Erwerb
zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
Die Einräumung eines Vorkaufsrechtes geschieht gestützt
auf einen Vorkaufsvertrag. Dieser bedarf zu seiner Gültigkeit
grundsätzlich der öffentlichen Beurkundung. Ist indessen der Kaufpreis
nicht zum voraus bestimmt, ist der Vertrag in schriftlicher Form
gültig. Für die Abfassung des Vorkaufsvertrages kann
die Hilfe des Notariates in Anspruch genommen werden. Die maximal
zulässige Dauer eines Vorkaufsrechtes beträgt 25 Jahre.
Das vertragliche Vorkaufsrecht muss im Grundbuch vorgemerkt
sein, damit es gegenüber Dritten rechtswirksam sein kann.
Einzelne Vorkaufsrechte bestehen auch von Gesetzes wegen, es
sind dies:
- Vorkaufsrecht der Miteigentumümer (Art. 682 Abs. 1 ZGB)
- Vorkaufsrecht des Baurechtsgebers und dasjenige des Baurechtsnehmers
(Art. 682 Abs. 2 ZGB)
- bei landwirtschaftlichen Grundstücken: Vorkaufsrecht
naher Verwandter und dasjenige des Pächters
- diverse Vorkaufsrechte des Gemeinwesens, z.B. für Grundstücke
in der Erholungs- und Freihaltezone (§
64 PBG)
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