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Sind schriftliche Reservationsvereinbarungen gültig?
Kann eine geleistete Anzahlung allenfalls zurückgefordert
werden?
Kaufverträge und Vorverträge über Grundstücke
sind nur dann gültig, wenn sie öffentlich beurkundet
werden. Schriftliche Reservationsvereinbarungen sind demzufolge
nichtig, also für beide Parteien gänzlich unverbindlich.
Der Kaufinteressent kann trotz Unterschrift die Reservationszahlung
verweigern, soweit er diese noch nicht entrichtet hat und bereits
entrichtete Zahlungen wieder zurückfordern.
Bei einem Nichtzustandekommen des Kaufvertrages trotz unterzeichneter
Reservationsvereinbarung ist der Anbieter natürlich enttäuscht
und möchte insbesondere geleistete Zahlungen behalten, weil
er seine Suche praktisch wieder von vorne beginnen muss. Der Interessent
kann die geleistete Anzahlung dennoch in der Regel herausverlangen.
Der Verkäufer kann grundsätzlich lediglich die Kosten
für die effektiven, in guten Treuen getätigten Aufwände
zurückbehalten.
Hinweis betr. Anzahlungen
Anzahlungen sind für den Käufer mit einem gewissen
Risiko verbunden. Sollte der Verkäufer vor der Eigentumsübertragung
zahlungsunfähig werden, ist das Geld meist verloren. Oftmals
werden kleinere Anzahlungen bereits vor der Beurkundung anlässlich
der Unterzeichnung einer sogenannten Reservationsvereinbarung
geleistet. Wir empfehlen Ihnen, solche Anzahlungen zurückhaltend
und keinesfalls in bar, sondern mittels Überweisung auf ein
Konto zu tätigen. Ausserdem sollten sie abklären, ob
es sich beim Kontoinhaber tatsächlich um den Grundstückseigentümer
handelt.
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