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Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken
durch Personen im Ausland (BewG) Gesetzeswortlaut
Was bezweckt dieses Gesetz? Wer ist davon betroffen?
Dieses Gesetz beschränkt den Erwerb von Grundstücken
durch Personen im Ausland (vgl. Art.
1 BewG).
Eingeschränkt werden insbesondere: der Erwerb als Ferienwohnung
/ Ferienhaus und der Erwerb als Kapitalanlage. Nicht eingeschränkt
ist ein Grundstückserwerb hingegen, wenn „das Grundstück
dem Erwerber als natürlicher Person als Hauptwohnung am Ort
seines rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes dient".
Ebenfalls nicht eingeschränkt ist ein Grundstückserwerb, wenn "das
Grundstück als ständige Betriebsstätte eines Handels-, Fabrikations- oder
eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes, eines Handwerksbetriebes
oder eines freien Berufes dient".
Weitergehende Informationen erhalten Sie unter der Homepage
des eidgenössischen Amtes für Grundbuch- und Bodenrecht
oder bei Ihrem Notariat.
Inwiefern sind Schweizer Gesellschaften
vom BewG betroffen?
Als Personen im Ausland gelten auch juristische Personen oder
vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit,
die ihren statutarischen und tatsächlichen Sitz in der Schweiz
haben und in denen Personen im Ausland eine beherrschende Stellung
innehaben (vgl. Art.
5 lit. c BewG).
Bei der Klärung der Frage, ob Personen im Ausland eine beherrschende
Stellung innehaben, hat das Grundbuchamt "Triagefunktion".
Lässt sich eine Bewilligungspflicht nicht ohne weiteres ausschliessen,
so verweist es den Erwerber an die zuständige Bewilligungsbehörde
(Art.
18 BewG).
Zuständig als Bewilligungsbehörde sind gemäss
der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über
den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland "die
Bezirksräte", (§
1 a der kantonalen Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz
über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland).
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