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Was ist ein Wohnrecht?
Das Wohnrecht besteht in der Befugnis, in einem Gebäude
oder in einem Teile eines solchen zu wohnen (Art.
776 Abs. 1 ZGB). Der Wohnrechtsberechtigte darf, falls das
Recht nicht ausdrücklich auf seine Person beschränkt
ist, seine Familienangehörigen und Hausgenossen zu sich in
die Wohnung aufnehmen. Ist das Wohnrecht auf einen Teil eines
Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte die zum
gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Einrichtungen mitbenutzen.
Das Wohnrecht ist weder übertragbar noch vererblich. Es
wird meist auf Lebzeiten des Berechtigten eingeräumt (lebenslanges
Wohnrecht). Die Errichtung eines Wohnrechtes zugunsten einer juristischen
Person ist nicht möglich.
Steht dem Berechtigten ein ausschliessliches (alleiniges) Wohnrecht
zu, so trägt er die Lasten des gewöhnlichen Unterhaltes
(Art.
778 Abs. 1 ZGB). Hat er nur ein Mitbenutzungsrecht, so fallen
die Unterhaltskosten dem Eigentümer zu (Art.
778 Abs. 2 ZGB).
Die Wohnrechtsdienstbarkeit entsteht mit Eintragung im Grundbuch.
Rechtsgrund für die diesbezügliche Grundbuchanmeldung
bildet entweder ein öffentlich beurkundeter Vertrag oder
eine Verfügung von Todes wegen.
Steuerliche Aspekte:
Der Berechtigte versteuert den Eigenmietwert (abzüglich Unterhaltskosten)
als Einkommen.
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