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Die Stockwerkeigentümerversammlung ist das oberste Organ der Stockwerkeigentümergemeinschaft.
Als einziges vom Gesetz vorgeschriebenes Organ ist sie zur Willensbildung der
Gemeinschaft notwendig. In Art. 712m ZGB befindet sich eine Liste der Kompetenzen,
welche jedoch nicht abschliessend ist. Wichtig ist vor allem die Kompetenz, in
allen Belangen, welche nicht dem Verwalter übertragen sind, zu entscheiden.
Gemessen
an der Wichtigkeit der jeweiligen Beschlüsse gelten verschiedene Quoren.
Zur Berechnung sind aufgrund des Verweises auf das Vereinsrecht (Art. 712m Abs.
2 ZGB) die an der Versammlung anwesenden Mitglieder massgebend.
Der Zustimmung sämtlicher Stockwerkeigentümer bedarf es bei folgenden Angelegenheiten:
Eine qualifizierte Mehrheit
nach Köpfen
und Anteilen ist in folgenden Fällen notwendig:
In den übrigen
Fällen ist
der Beschluss durch Zustimmung der einfachen Mehrheit ausreichend. |