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Die zu Sonderrecht ausgeschiedenen Gebäudeteile werden bei
der Begründung des Stockwerkeigentums umschrieben. Diese
Umschreibung wird beim Grundbuchblatt
des betreffenden Stockwerkeigentumanteils eingetragen. Zudem
wird fast immer ein Stockwerkeigentums-Aufteilungsplan
erstellt.
Teile im Sonderrecht
Damit
an Teilen von Grundstücken Sonderrechte eines Stockwerkeigentümers
begründet werden können, müssen sie zwei grundlegende Voraussetzungen
erfüllen (Art. 712b Abs. 1 ZGB):
- Abgeschlossenheit: Teile von Grundstücken,
welche Gegenstand des Sonderrechts sein sollen, müssen
in sich abgeschlossen sein. Mit dem Abgeschlossenheitserfordernis
ergibt sich, dass ein Sonderrecht eines Stockwerkeigentümers
nur an Räumen bestehen kann.
Diese müssen also Boden, Decke und Wände (ev. Gitter)
aufweisen und zudem abschliessbar sein. Boden, Decke und Wände
müssen aus fest montierten Abgrenzungen bestehen.
- Eigener Zugang: Die oben beschriebenen Räume müssen
von einem gemeinschaftlichen Teil des Grundstücks (Treppenhäuser, Vorplätze, Wege) direkt zugänglich
sein.
Die zu einer Stockwerkeinheit gehörenden Teile
im Sonderrecht müssen
eine wirtschaftliche Einheit bilden. Im Rahmen dieser wirtschaftlichen
Einheit kann eine Stockwerkeinheit auch in sich abgeschlossene aber getrennte
Nebenräume
(Keller- / Estrichabteile) umfassen.
Zwingend gemeinschaftliche Teile
Das Gesetz bestimmt in Art.
712b Abs. 2 ZGB Teile, an welchen kein Sonderrecht begründet
werden darf. Dies sind vor allem die Bodenfläche des Grundstücks,
für die Konstruktion und die Gestaltung des Gebäudes
zwingende Teile sowie Anlagen, welche der gemeinsamen Nutzung
dienen. Andererseits ergeben sich gemeinschaftliche Teile aufgrund
des Fehlens der oben genannten Voraussetzungen (Abgeschlossenheit
/ eigener Zugang), so z. B. Parkplätze, Terrassen, z. T.
Fenster usw.
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