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Die Stockwerkeigentümergemeinschaft entsteht, sobald das Stockwerkeigentum
im Grundbuch eingetragen ist und nicht sämtliche Stockwerkeigentumsanteile
demselben Eigentümer gehören. Ihr Zweck ist es, das
gemeinsame Grundstück zu nutzen, zu verwalten und erhalten
sowie die dazu nötigen Verfügungen vorzunehmen. Es muss
jedoch klargestellt werden, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft
keine juristische Person ist. Ihre
Vermögens- und Handlungsfähigkeit besteht nur bezüglich
der Verwaltung des Grundstücks.
Vermögen
Für die im Rahmen der Verwaltung notwendigen Handlungen kann die Gemeinschaft
in eigenem Namen Vermögen erwerben. Der Vorteil eigener Vermögensbildung
besteht vor allem darin, dass anfallende Verwaltungskosten unmittelbar
durch vorhandene liquide Mittel gedeckt werden können. Meist
wird zu diesem Zweck ein Verwaltungsfonds
und ein Erneuerungsfonds
eingerichtet.
Betreibungs- und
Prozessfähigkeit
Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer kann unter
ihrem Namen klagen und betreiben sowie beklagt und betrieben werden (Art. 712l
Abs. 2 ZGB).
Haftung
Für die im Rahmen der gemeinsamen Verwaltung eingegangenen
Verpflichtungen ist die Stockwerkeigentümergemeinschaft haftbar. Das unmittelbare
Haftungssubstrat bildet das Gemeinschaftsvermögen. Eine unmittelbare Haftung
der einzelnen Stockwerkeigentümer besteht nicht.
Organe
Das einzige gesetzliche Organ der Stockwerkeigentümergemeinschaft
ist die Versammlung der Stockwerkeigentümer
(Art.
712m ff. ZGB). Ein Verwalter (Art.
712s und 712t ZGB) wird nur durch Versammlungsbeschluss oder allenfalls
durch den Richter (Art. 712q Abs. 1 ZGB) bestellt.
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