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Definition
Bezüglich der Definition des Begriffes Grundeigentum kann
auf Art. 655 ZGB verwiesen werden:
Gegenstand des Grundeigentums sind die Grundstücke.
Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. die Liegenschaften*;
2. die in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und
dauernden Rechte;
3. die Bergwerke;
4. die Miteigentumsanteile an Grundstücken.
*Liegenschaft im Sinne des Gesetzes ist jede Bodenfläche
mit genügend bestimmten Grenzen (vgl. Art.
2 Abs. 1 lit. a GBV).
Gemeinschaftliches Grundeigentum
Sind mehrere Personen gemeinsam Eigentümer einer Sache,
so spricht man von gemeinschaftlichem Eigentum. Es gibt zwei Arten
von gemeinschaftlichem Eigentum: Gesamteigentum
und Miteigentum. Zu erwähnen
ist ausserdem das Stockwerkeigentum,
welches eine besondere Art des Miteigentums darstellt.
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