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Im Kanton Zürich obliegen die Aufgaben des Grundbuchamtes
den Notariaten (§
1 lit. b Notariatsgesetz). Zur Aufsicht
und Beschwerde.
Das Grundbuch im weiteren Sinne umfasst neben den Grundbuchblättern
(Grundbuch im engeren Sinne, auch Hauptbuch genannt) insbesondere
die durch den Grundbuchgeometer resp. das Vermessungsamt zu führenden
Grundbuchpläne, die Grundbuchbelege und das Tagebuch (Art.
942 ZGB). Die in Art. 942 ZGB zusätzlich genannten Liegenschaftenbeschreibungen
sind im Kanton Zürich im Hauptbuch integriert.
Die nicht Bestandteil des Grundbuches bildenden Hilfsregister
sind in Art.
8 Abs. 4, Art. 11 und Art. 12 GBV sowie §
10 der kantonalen Grundbuchverordnung aufgeführt.
Im Tagebuch werden sämtliche Grundbuchanmeldungen chronologisch
erfasst. Die Einschreibung erfolgt ohne Aufschub unter Angabe
der anmeldenden Person und ihres Begehrens. Die Eintragung auf
dem Grundbuchblatt erfolgt jeweils erst nach der Eintragung im
Tagebuch. Die Wirkung der eingetragenen dinglichen Rechte werden
auf den Zeitpunkt der Einschreibung in das Tagebuch zurückbezogen
(vgl. Art. 972 Abs. 2 ZGB).
Es besteht
eine Haftung des Kantons für Fehler in der Grundbuchführung (vgl. Art. 955 ZGB).
Beispiel eines Grundbuchblattes
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