Das Anstellungsverhältnis nach der
Lehre
Das Anstellungsverhältnis richtet sich primär
nach dem kantonalen Personalgesetz und den entsprechenden
Verordnungen. Die Entlöhnung erfolgt im Rahmen der
kantonalen Richtlinien (inkl. einem 13. Monatslohn).
Der Beitritt zur fortschrittlichen Versicherungskasse für
das Staatspersonal ist obligatorisch.
Der Ferienanspruch beträgt bis und mit dem Kalenderjahr
des vollendeten 20. Altersjahres fünf Wochen, danach
vier Wochen. Dem/Der Notariatssekretär/in wird - wie
den Lernenden - eine Verpflegungsvergütung gewährt.
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